Sachverhalt
A. und ihr Ehemann wurden durch die zuständige Kindesschutzbehörde als vorsorgliche Vormünder ihrer drei Enkelkinder B., C. und D. ernannt.
Mit ihrem Einspracheentscheid vom 3. April 2025 bestätigte die Familienausgleichskasse des Kantons Tessin die Verweigerung des Anspruchs von A. (Inhaberin der B-Bewilligung) auf Familienzulagen gestützt auf Art. 16 Bst. b FamZV, da Ihr Ehemann (schweizer Staatsbürger) eine ordentliche AHV-Altersrente bezog (Entscheid vom 23. Januar 2025).
Das Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Oktober 2025 mit der Begründung gut, dass Art. 16 Bst. b FamZV nicht mit dem FamZG vereinbar sei und ordnete die erneute Überprüfung des Anspruchs auf Familienzulagen gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG ab dem 1. Januar 2025 an.
Die Familienausgleichskasse gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
3. Vor dem Bundesgericht ist die Frage zu klären, ob das Urteil des Versicherungsgerichts gegen Bundesrecht verstösst, soweit es Art. 16 Bst. b FamZV als mit dem FamZG unvereinbar beurteilte.
4.2. Gemäss Art. 19 FamZG haben Personen, die bei der AHV obligatorisch versichert sind und als nicht erwerbsättig gelten, Anspruch auf Familienzulagen gemäss Art. 3 und Art. 5, wobei Art. 7 Abs. 2 keine Anwendung findet. Ebenfalls als nicht erwerbstätig gelten Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende, die obligatorisch bei der AHV versichert sind und das in Art. 13 Abs. 3 FamZG festgelegte Mindesteinkommen nicht erreichen. Mütter, die Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben, gelten für die Dauer dieses Anspruchs ebenfalls als nicht erwerbstätig. Der Anspruch auf Familienzulagen bedingt, dass das steuerbare Einkommen 150 Prozent einer vollen maximalen AHV-Altersrente nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden.
4.3.2. Art. 16 FamZV enthält eine Aufzählung von Personen, die im Sinne des FamZG als nicht erwerbstätig gelten.
5.2. Im vorliegenden Fall arbeitete die Einsprecherin unregelmässig als angestellte Aushilfskraft im Reinigungsdienst. Ihr Ehemann war nicht erwerbstätig und bezog eine AHV-Altersrente sowie Ergänzungsleistungen.
6.1. Gemäss der Beschwerdeführerin sei die Definition der nicht erwerbstätigen Personen bewusst nicht an die AHV-Beitragspflicht angelehnt worden, so dass alle Personen als nicht erwerbstätig gelten würden, die keinen Anspruch auf Familienzulagen als Arbeitnehmer oder als Selbständiger geltend machen können.
Ihrer Ansicht nach entspriche die strikte Anwendung der AHV-Kriterien im Zusammenhang mit den Familienzulagen nicht dem Willen des Gesetzgebers (Art. 19 Abs. 1 FamZG), da sie zu erheblichen Ungleichbehandlungen führen und jene Versicherten benachteiligt würden, die nicht auf andere Einkommensquellen in Form von Leistungen anderer Sozialversicherungen (Altersrente, Ergänzungsleistungen) zurückgreifen können, was mit der Verabschiedung von Art. 16 Bst. b FamZV eben gerade vermieden werden sollte.
7.1. Eine Vollzugsverordnung darf nur intra legem und nicht praeter legem regeln. Ohne ausdrückliche Ermächtigung darf sie keine neuen Regeln aufstellen, die die Rechte der Bürger einschränken oder ihnen Pflichten auferlegen, selbst wenn diese Regeln noch mit dem gesetzlichen Zweck vereinbar sind (BGE 151 V 100 E. 8.4.2 mit Verweis; 142 V 26 E. 5.1; 136 V 146 E. 3.2.1).
7.2. Art. 16 FamZV stellt eine Ausführungsbestimmung zu Art. 19 Abs. 1 FamZG dar, auf welchen ausdrücklich Bezug genommen wird. Für die Feststellung des Geltungsbereichs bedarf es einer Auslegung.
Der Wortlaut von Art. 19 FamZG enthält keine Delegationsnorm zugunsten des Bundesrates.
7.2.2. Bei der Lektüre der drei Sprachfassungen von Art. 19 Abs. 1 FamZG wird deutlich, dass auf die Kriterien der AHV für die Einstufung von nicht erwerbstätigen Personen im Sinne des Anspruchs auf Familienzulagen Bezug genommen wird.
7.3. Somit lässt sich bestätigen, dass Art. 19 Abs. 1 FamZG den Begriff der nicht erwerbstätigen Personen unter Bezugnahme auf die Kriterien der AHV definiert. Art. 16 Bst. b FamZV schränkt damit den Kreis der nicht erwerbstätigen Personen ein, die gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG Anspruch auf Familienzulagen haben und schliesst alle nicht getrenntlebenden Personen aus, deren Ehepartner eine AHV-Altersrente beziehen, einschliesslich derjenigen, die nach den Kriterien der AHV als nicht erwerbstätig gelten.
Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin stützt sich somit auf ein unvollständiges Verständnis von Kriterien, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der betreffenden Norm bereits überholt waren.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und das kantonale Rückweisungsurteil zu bestätigen.